Satzung

Satzung

der

Katholischen Junge Gemeinde

Rauenberg

Grundlagen und Ziele der KjG

In der Katholischen Jungen Gemeinde (KjG) schließen sich junge Christinnen und Christen zusammen. Demokratisch und gleichberechtigt wählen Mädchen und Jungen, Frauen und Männer die Leitungen und entscheiden über die Inhalte und Arbeitsformen des Verbandes.

Ihre jeweiligen Bedürfnisse und Interessen bestimmen das verbandliche Leben. Die Gruppen, Projekte und offene Angebote der KjG bieten Raum für Bewegung und Beziehung, gemeinsame Erlebnisse und gemeinsames Handeln. In ihnen erfahren Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, dass sie ernst genommen werden und nicht allein stehen.

Die KjG unterstützt sie darin, ihr Leben verantwortlich zu gestalten und eigene Lebensperspektiven zu entwickeln. Sie begleitet sie bei der Suche nach tragfähigen Lebensentwürfen und nach Orientierung. Sie ermöglicht ihnen einen Zugang zum christlichen Glauben und ermutigt sie zu einem selbstverantworteten religiösen Leben.

Die KjG fördert auf vielfältige Weise, soziale, pädagogische und politische Verantwortung zu übernehmen und unterstützt die Entwicklung persönlicher Interessen und Fähigkeiten.

Die KjG greift die Fragen und Anliegen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und befähigt sie, sich in Kirche und Gesellschaft zu vertreten. Insbesondere setzt sie sich dafür ein, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Pfarr- und Kommunalgemeinde gleichberech-

tigt mitgestalten können. Sie engagieren sich für Strukturen, die Mitbestimmung und Mitentscheidung ermöglichen.

Der Zusammenschluss in der KjG schafft Voraussetzungen für eine wirksame Interessenvertretung in der Öffentlichkeit. Die KjG arbeitet darüber hinaus mit den Mitgliedsverbänden im BDKJ sowie mit anderen Verbänden und Organisationen zusammen. Mit ihrem Engagement steht die KjG ein für eine demokratische, gleichberechtigte und solidarische Gesellschaft und Kirche. Sie wendet sich gegen jede Art der Ausgrenzung und Unterdrückung von Menschen und gegen die Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen.

Die KjG setzt sich ein für eine Politik, die sich orientiert an der weltweiten Verwirklichung gleicher und gerechter Lebensbedingungen für alle Mädchen und Jungen, Frauen und Männer und an einer ökologisch verantworteten Lebensweise.

In diesem Anliegen erklären sich die Mitglieder der KjG solidarisch mit anderen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie suchen sowohl im eigenen Lande als auch über Landesgrenzen hinweg die partnerschaftliche Zusammenarbeit und Bewegung mit ihnen.

So versteht sich die KjG als Kirche in der Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Mitglieder

Eintrittsbedingungen

Mitglied der Katholischen Jungen Gemeinde kann jede/jeder werden, die/der die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht. Die Mitgliedschaft kann als Dauer-, Schnupper- oder Fördermitgliedschaft erworben werden.

Die/Der einzelne wird Mitglied der Pfarrgemeinschaft, indem sie/er das erklärt und die Pfarrleitung diese Erklärung annimmt.

Das Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag ab dem 2. Mitgliedsjahr zu bezahlen. Als Mitglied nimmt sie/er an einer oder mehreren der angebotenen Gesellung- und Arbeitsformen teil.

Schnuppermitgliedschaft

Die Schnuppermitgliedschaft in der KjG ist für einzelne und Gruppen möglich. Sie dient dem Kennenlernen des Verbandes und seiner Arbeit.

Die Schnuppermitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs- und Arbeitsformen.

Die Schnuppermitgliedschaft ist beitragsfrei.

Die Schnuppermitgliedschaft endet nach maximal zwei Monaten, ohne dass es eines Ausschlusses oder einer Kündigung bedarf, und kann nicht noch einmal erworben werden.

Die Schnuppermitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen Jungen Gemeinde aus.

Fördermitgliedschaft

Zur ideellen und finanziellen Unterstützung der Arbeit der KjG ist eine Mitgliedschaft in einem Förderverein der KjG möglich. Das Fördermitglied ist jedoch nicht stimmberechtigt. Eine Kündigung muss mindestens einen Monat vor Austritt erfolgen.

Austrittsbedingungen

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der Pfarrleitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die leitungsrunde nach Anhörung der/des Betroffenen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss bei der  Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Diese entscheidet verbindlich.

Pfarrgemeinschaft

Die Mitglieder der Katholischen Jungen Gemeinde in der Pfarrei bilden die Pfarrgemeinschaft.

Sie ist Mitglied im Dekanatsverband der Katholischen Jungen Gemeinde. Sie arbeitet mit anderen BDKJ-Mitgliedsverbänden zusammen und kann mit diesen den BDKJ bilden.

Die Pfarrgemeinschaft bestimmt nach demokratischen Regeln im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung Leitung, Aufgaben, Gesellungs- und Arbeitsformen entsprechend der örtlichen Situation.

Die Leiterinnen und Leiter der Teams, Gruppen und Clubs oder Arbeitskreis werden entweder von den Mitgliedern der jeweiligen Gesellungs- beziehungsweise Arbeitsformen gewählt oder durch die Leitungsrunde berufen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Leiterunde.

Die Pfarrgemeinschaft führt an den Diözesanverband einen Betrag ab, dessen Höhe von der Diözesankonferenz beschlossen wird.

Die Vertretung im Diözesanverband erfolgt über den Dekanatsverband.

Die Pfarrgemeinschaft kann sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des Verbandes eine eigene Pfarrsatzung geben. Diese Satzung muss mindestens enthalten: Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der Katholischen Jungen Gemeinde, die Mitgliedschaft im Dekanatsverband sowie die Zugehörigkeit zum BDKJ, gemäß der nachfolgenden Paragraphen, die Mitgliederversammlung und die Pfarrleitung.

Diese Satzung kann gemäß der nachfolgenden Paragraphen enthalten: Die Leitungsrunde.

Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Dekanatsleitung. Gegen die Entscheidung der Dekanatsleitung kann beim Dekanatsausschuss Einspruch erhoben werden. Der Dekanatsausschuss entscheidet verbindlich.

Über den Ausschluss einer Pfarrgemeinschaft entscheidet die Dekanatsleitung nach Anhörung der Betroffenen. Diese Anhörung geschieht in einer außerordentlichen Mitglieder-

versammlung. Die betroffene Pfarrgemeinschaft kann gegen diesen Beschluss beim Dekanatsausschuss Berufung einlegen. Der Dekanatsausschuss entscheidet verbindlich.

Einer Auflösung der KjG-Pfarrgemeinschaft müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung zustimmen. Zu dieser Versammlung muss 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Der Einladung ist eine ausführliche Begründung beizufügen.

Das Vermögen der KjG-Pfarrgemeinschaft fällt bei Auflösung an die nächsthöhere KjG-Ebene. Diese ist verpflichtet, das Vermögen der KjG-Pfarrgemeinschaft zweckgebunden zu verwalten. Dies gilt sinngemäß im Falle eines Ausschlusses für Vermögen aus öffentlichen Bezuschussungen.

Sollte die Pfarrgemeinschaft innerhalb von drei Jahren neu konstituieren, ist ihr das Vermögen auszuhändigen.

Wahlordnung

Wahlordnung

In der KjG besteht ein allgemeines, gleiches Wahlrecht für alle Dauermitglieder.

Vor den Wahlen werden zwei Wahlleiter gewählt. Durch das Ausführen einer ordentlichen Wahl wird die momentane Leitung der KjG Rauenberg durch die zwei Wahlleiter entlassen. Danach führen die zwei Wahlleiter die Wahl durch.

Die Mitgliederversammlung beschließt danach per Handzeichen, entweder eine Wahl mit oder ohne Stimmenhäufung durchführen. Es können auch Vorschläge für andere Wahlverfahren gemacht werden. Über diese ist dann mit Handzeichen abzustimmen. Hierbei zählt die einfache Mehrheit.

Die Kandidatenliste für die einzelnen Posten wird eröffnet.

Es können Dauermitglieder vorgeschlagen werden und/oder Dauermitglieder schlagen sich selbst als Kandidaten vor. Nach Schließung der Liste müssen alle Kandidaten ihre Aufstellung bestätigen. Im Falle einer Absage werden sie dann von der Kandidatenliste gestrichen.

Bei der Stimmenhäufung hat jeder Wähler insgesamt soviel Stimmen, wie Posten zu besetzen sind. Sie/Er darf aber nur jeweils drei Stimmen für einen Kandidaten abgeben.

Die Wahl findet geheim statt. Eine Ämterhäufung (Pfarrleitung, Kassenwart, Kassenprüfer, Schriftführer) findet nicht statt.

Reihenfolge

Die einzelnen Posten werden nacheinander in folgender Reihenfolge gewählt:

  • Schriftführer
  • Kassenwart (mindestens ein Kassenwart muss 18 Jahre alt sein)
  • Kassenprüfer (Mindestalter von 18 Jahren)

Leitungsteam

Die permanenten Teams werden für die kommende Periode aufgestellt. Die Vertreter der jeweiligen permanenten Teams werden von den einzelnen Teams gewählt. Die restlichen Posten im Leitungsteam werden mit Leitungsrunde-Abgesandten besetzt.

Organe der Pfarrgemeinschaft

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Pfarrgemeinschaft. Sie trifft im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der Beschlüsse der Dekanats- und Diözesankonferenz die grundlegenden Entscheidungen über die Arbeit der Pfarrgemeinschaft.

Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Beratung und Beschlussfassung über: Die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge, die Finanzen der Pfarrgemeinschaft, die Pfarrsatzung sowie die Jahresplanung.
  • Entgegennahme des Jahresberichtes der Pfarrleitung und des Kassenberichtes
  • Entlastung der Pfarrleitung
  • Wahl der Pfarrleitung
  • Wahl der Kassenprüferinnen bzw. –prüfer
  • Abwahl einzelner Mitglieder der Pfarrleitung.

Zur Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt: Die Dauermitglieder der Pfarrgemeinschaft, die der Leitungsrunde (Leiterrunde)  angehören und im laufenden Schuljahr mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Beratend: Die nicht stimmberechtigten Mitgliedern, ein Mitglied des Pfarrgemeinderates, ein Mitglied des BDKJ auf Pfarreiebene sowie ein Mitglied der Dekanatsleitung der Katholischen Jungen Gemeinde.

Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Sie wird von der Pfarrleitung drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge einberufen. Jedes Mitglied wird auf eigene Weise eingeladen. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Leitungsrunde oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitgliedern dies beantragt.

Anträge können vor und während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Anträge auf Abwahl der Pfarrleitung und Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern der Mitgliederversammlung bis 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit Begründung zuzuleiten.

Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Abstimmung über Änderungen der Pfarrsatzung und Abwahl der Pfarrleitung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt und den Mitgliedern zugänglich gemacht.

Leitungsrunde (Leiterrunde)

Die Leitungsrunde berät und bestimmt verantwortlich im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Arbeit der Pfarrgemeinschaft und stimmt die Interessen der einzelnen Gesellungs- und Arbeitsformen aufeinander ab.

Der Leitungsrunde sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Planung und Beschlussfassung über Veranstaltungen und Aktionen der Pfarrgemeinschaft
  • Sorge um die Finanzen der Pfarrgemeinschaft und Beschlussfassung über außerplanmäßige Ausgaben.
  • Erfahrungsaustausch und Weiterbildung
  • Informationen über die Situationen der Mädchen und Jungen in der Pfarrgemeinde
  • Gewinnung, Berufung und Bestätigung von Leiterinnen bzw. Leitern und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in Abstimmung mit den Mitgliedern der jeweiligen Gesellungs- und Arbeitsform.

In der Leitungsrunde sind alle Dauermitglieder, die im laufenden Schuljahr mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt.

Die Leitungsrunde beschließt mit einfacher Mehrheit; über die einzelnen Beschlüsse wird ein Protokoll geführt und den Mitgliedern zugänglich gemacht.

Die Leitungsrunde findet in einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Intervall statt. Sie muss jedoch mindestens einmal pro Quartal stattfinden. Gruppenleiter müssen wichtige Veränderungen in Bezug auf ihrer Gruppenstunde in der Leitungsrunde vortragen.

Pfarrleitung

Die Pfarrleitung ist verantwortlich für die Leitung und Vertretung der Pfarrgemeinschaft. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

  • Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
  • Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Leitungsrunde
  • Vertretung und Mitarbeit auf der Dekanatsebene der KjG
  • Zusammenarbeit mit den anderen BDKJ-Mitgliedsverbände
  • Zusammenarbeit mit den in der Pfarrei tätigen Gemeinschaften und Gremien
  • Verantwortung für die Finanzen
  • Sorge um die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch den Verband (insbesondere der Gruppenleiterinnen und –leiter).

Die Pfarrleitung wird vom Leitungsteam übernommen. Sie besteht aus Leitungsteam, Pfarrjugendleiter, Kassenwart und Schriftführer.

Mindestens ein Mitglied der Pfarrleitung muss voll geschäftsfähig sein.

Die Mitglieder der Pfarrleitung werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.

Die Mitglieder der Pfarrleitung können ihren Rücktritt nur vor der Mitgliederversammlung erklären.

Pfarrjugendleiter

Der Pfarrjugendleiter und sein Vertreter übernehmen lediglich die Vertretung der KjG in der Öffentlichkeit.

Der Pfarrjugendleiter wird aus dem Leitungsteam vom Leitungsteam gewählt.

Schriftführer

Der Schriftführer hat die Pflicht in der Leitungsrunde und der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen und dieses öffentlich bekannt zu geben.

Außerdem führt der Schriftführer eine Anwesenheitsliste in allen Leitungsrunden, Mitgliederversammlung und Leitungsteamsitzung.

Er hat außerdem durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit die Grundlagen, die Ziele und die Arbeit der KJG zu unterstützen.

Leitungsteam

Das Leitungsteam hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beratung über die an die Leitungsrunde gerichteten Anträge
  • Jahresplanung
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Leitungsrunden
  • Leitung der Leitungsrunden
  • Organisation von Großveranstaltungen und/oder Veranlassung der Gründung von temporären Teams

Das Leitungsteam besteht aus mindestens 8 Dauermitgliedern. Es dürfen aber maximal nur 12 Dauermitglieder im Leitungsteam sein. Das Leitungsteam ist paritätisch zu besetzen.

Die Leitungsteamsitzungen sind nicht öffentlich abzuhalten. Jedoch hat es das Recht, eine oder mehrere Personen zur Beratung oder Anhörung hinzuzuziehen.

Das Leitungsteam gründet Gesellungs- und Arbeitsformen. Es kann für diese einen Zeitrahmen oder ein Endziel setzen.

Im Leitungsteam müssen mindestens zwei Dauermitgliedern voll geschäftsfähig sein.

In diesem Organ sind die Kassenwarte und die Schriftführer mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt.

Kassenwart

Er hat die Pflicht, den alljährlichen Kassenbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen. Dieser wird zuvor von den Kassenprüfern geprüft.

Die Jahresbilanz muss in der Leitungsrunde bis März vorgelegt werden.

Der Kassenwart muss nach seiner Rücktrittserklärung noch mindestens drei Monate im Amt bleiben.

Einer der Kassenwarte muss das 18. Lebensjahr erreicht haben.